Mit dem Jahreswechsel tritt eine neue Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge in Kraft. Noch haben nicht alle Aufzugbetreiber die neuen Vorschriften für den Aufzug Notruf umgesetzt. Welche Konsequenzen es hat, wenn die Frist nicht eingehalten wird und wer für die Sanktionierung verantwortlich ist, verrät Dieter Roas, Leiter des Geschäftsfeldes Fördertechnik beim TÜV Süd.

Ab dem 1. Januar werden Zwei-Wege-Kommunikationssysteme für alle Aufzüge zur Pflicht. Wie ist die aktuelle Lage in der Praxis? Was schätzen Sie, wie viele Aufzüge noch nicht entsprechend umgerüstet sind?

Dieter Roas: Hier ist es wichtig, zwischen Neuanlagen und bestehenden Anlagen zu unterscheiden. An Neuanlagen stellen wir deutlich höhere Anforderungen. Die Verpflichtung zur Nachrüstung betrifft somit ältere Anlagen, die noch nicht über ein entsprechendes Kommunikationssystem verfügen. Bei Nachrüstungen sind nicht zwangsläufig die aufwendigen Notrufleitsysteme, wie für Neuanlagen, erforderlich, sondern einfachere Lösungen möglich. Das kann im einfachsten Fall auch ein Telefon sein, das fest installiert ist. Viele Betreiber haben jedoch bislang nicht gehandelt. Wir schätzen, dass es in etwa 25 bis 30 Prozent aller Anlagen noch kein 2-Wege-Kommunikationssystem gibt.

Noch nicht alle Aufzugsbetreiber kennen die neuen Vorschriften

Worin sehen Sie die Gründe, dass viele Aufzugbetreiber noch nicht gehandelt haben? Sind die neuen Vorschriften nicht allen bekannt?

Dieter Roas: Ganz unterschiedlich. Große Firmen oder große Hausverwaltungen wissen meist Bescheid. Aber ich denke man hat in der Vergangenheit noch nicht alle Aufzugsbetreiber erreicht, da wahrscheinlich nicht alle die Betriebssicherheitsverordnung lesen. Auch wenn Prüforganisationen seit längerer Zeit darauf hinweisen. Der TÜV Süd hat zum Beispiel die Prüfbescheinigungen seit über einem Jahr mit einem Hinweis versehen. Darauf haben die Betreiber bislang dennoch nur teilweise reagiert. Bei den kleineren Betreibern ist häufig das Bewusstsein für dieses Thema nicht da. Bei einer Hausverwaltung, die viele Wohneinheiten betreut, ist oft eine Person speziell für das Thema Aufzugsanlagen verantwortlich. Da wird die Verordnung dann eher umgesetzt, weil einfach das Wissen vorhanden ist. Für Betreiber von wenigen Aufzügen ist es nicht so leicht, sich in dem Vorschriftendschungel zurecht zu finden.

Es sind nur noch zwei Monate bis zum Ende der Frist. Rechnen Sie damit, dass die Übergangsfrist verlängert wird?

Dieter Roas: Nein, nach meinem Kenntnisstand wird es nach der Übergangsfrist von fünf Jahren keine weitere Fristverlängerung zu geben. Diese Entscheidung liegt jedoch beim Bundesarbeitsministerium.

Das stuft der TÜV in der Prüfbescheinigung als Mangel am Aufzug ein

Generell haben Aufzugsbetreiber erst bei ihrem nächsten TÜV-Termin ein Problem, wenn Sie über kein entsprechendes Notrufsystem verfügen. Wie geht der TÜV damit um und welche Konsequenzen drohen den Aufzugbetreibern?  

Dieter Roas: Wir als Prüforganisation sind keine Polizei, also wir werden nicht in irgendeiner Weise tätig werden, wenn wir ab nächstem Jahr feststellen, dass ein Notrufsystem fehlt. Wir werden das natürlich in der Prüfbescheinigung aufnehmen und beanstanden. Dabei obliegt es uns jedoch nicht, eine Anlage zu sperren oder außer Betrieb zu nehmen. Wenn man ab nächstem Jahr nur eine Hupe im Aufzug hat und einen Hausmeister, bei dem der Notruf dann ankommt, dann würden wir nur aufnehmen, dass diese Verordnung nicht eingehalten ist. Das heißt, solange die Weiterleitung des Notrufs gewährleistet wird, stufen wir das als keinen so gravierenden Mangel ein.

Es gibt also keine direkten Konsequenzen?

Dieter Roas: Es ist natürlich eine Beanstandung, die beseitigt werden muss. Zudem kann es sein, dass eine Behörde diese Prüfberichte einfordert.  Dazu erwarten auch wir als Prüforganisationen noch entsprechende Hinweise. Die verantwortliche Behörde ist in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, drohen von dieser Stelle Konsequenzen, jedoch nicht von den Prüforganisationen.

So kontrolliert der TÜV Aufzug Notrufsysteme

Wie werden die TÜV-Mitarbeiter konkret überprüfen, ob ein normgerechtes Aufzug Notrufsystem eingebaut worden ist?

Dieter Roas: Der Sachverständige löst einen Notruf aus, was auch heute schon so gehandhabt wird, und überprüft dann, ob eine Sprechverbindung mit einer Notrufzentrale oder auch einfach mit einem Pförtner beispielsweise zustande kommt.  Wichtig ist, dass diese zweiseitige Kommunikation stattfindet und das muss über die ganze Betriebsdauer hinaus gewährleistet sein. An die Notrufzentrale werden auch Bedingungen gestellt. So muss die Person, welche den Notruf entgegennimmt, auch erkennen, um welchen Aufzug es sich handelt. Außerdem muss der Vorgang dokumentiert werden.