Die neuen Vorschriften für den Aufzugnotruf gelten für alle personenbefördernden Aufzüge. Klingt soweit eindeutig. Bei genauerem Betrachten und bei Spezialfällen gibt es jedoch keine aussagekräftigen Formulierungen. Warum es für Aufzüge mit einer Beförderungshöhe von maximal drei Metern keine klaren Vorgaben gibt und ob die UNS GmbH in diesem Fall ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem empfiehlt, lesen Sie hier.

Folgendes Szenario: Eine Kundin, nennen wir sie Frau Maier, verwaltet Aufzugsanlagen in mehreren Gebäuden. Diese Gebäude sind öffentlich zugänglich und mit Aufzugsanlagen ausgestattet, die helfen niedrige Höhenunterschiede barrierefrei zu überwinden. Die Beförderungshöhe beträgt bei den meisten Aufzügen nur wenige Meter. Muss Frau Maier nun in allen Anlagen ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem einbauen lassen?

Das sagt die Betriebssicherheitsverordnung über das Zwei-Wege-Kommunikationssystem

Die UNS GmbH hat diesen Spezialfall recherchiert. In der neuen Betriebssicherheitsverordnung, die am 1.1.2021 in Kraft getreten ist, wird bezüglich der Beförderungshöhe der Aufzüge kein Unterschied gemacht. Ein zentraler Hinweis in der Verordnung ist jedoch folgender: „Wer eine Aufzugsanlage (…) betreibt, in der eine Person eingeschlossen werden kann, hat dafür zu sorgen, dass diese Hilfe herbeirufen kann.“  Demnach gelten keine Ausnahmen für Aufzüge mit niedriger Beförderungshöhe.

Dass hier ein Sonderfall vorliegt, zeigt sich allerdings darin, dass Anlagen mit einer Förderhöhe von maximal drei Metern der Maschinenraumrichtlinie und nicht der TÜV-Prüfung unterliegen. Das bedeutet, dass weder das Vorhandensein noch die Funktionalität eines Zwei-Wege-Kommunikationssystems kontrolliert werden können.

Wo kein Kläger, da kein Richter

Solange ihre Aufzüge reibungslos funktionieren, könnte Frau Maier auf die Zwei-Wege-Kommunikationssysteme in ihren Aufzügen verzichten. Jedoch ist Frau Maier Ihrer Betreiberpflicht, dass „Hilfe herbeigerufen werden kann“ und Ihrer Pflicht einer Gefährdungsbeurteilung nicht nachgekommen.  Sobald eine Person im Aufzug eingeschlossen ist und keine Hilfe rufen kann, entsteht das Problem. Zum einen kann der Person nicht geholfen werden und sie steckt womöglich längere Zeit im Lift fest. Zum anderen kann diese Person rechtliche Schritte gegen den Aufzugsbetreiber vornehmen und würde vor Gericht Recht und eine Schadenersatzzahlung erhalten.

UNSere Empfehlung

Trotz intensiver Auseinandersetzung mit den Gesetzestexten kann man keine eindeutige Empfehlung für Frau Maier aussprechen. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Betreibers, zu beurteilen, ob ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem notwendig ist. Wir empfehlen Aufzugsbetreibern, die hier unschlüssig sind, die vorhandene Notruf-Funktion in ihren Aufzügen zu überprüfen. Ist in den Aufzügen beispielsweise eine Hupe vorhanden, reicht diese Notrufvorrichtung, sofern im Gebäude immer jemand anwesend ist, der das Signal hören würde. Sind die betroffenen Gebäude beispielsweise nur tagsüber geöffnet und ist zu dieser Zeit immer ein Hausmeister oder eine andere Person, die den Notruf hören würde, anwesend, wäre dies grundsätzlich ausreichend. Trotz allem könnte es Situationen geben, in denen Personen nach den Gebäudeöffnungszeiten den Aufzug nutzen. Beispielsweise könnten Reinigungskräfte abends im Aufzug stecken bleiben. Rechtlich perfekt abgesichert ist man also nur mit einem Zwei-Wege-Kommunikationssystem. Ob dies jedoch tatsächlich erforderlich ist und wie hoch die Gefahr ist, dass Personen unbemerkt im Aufzug steckenbleiben, lässt sich nicht pauschal beantworten und müssen die Betreiber individuell beurteilen.

Sie sind unschlüssig, ob Sie ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem benötigen? Wir beraten Sie gerne, kontaktieren Sie uns hier.